Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen

 
 

Die neuen Beschlüsse der Bundesregierung zur Besteuerung von Lebensversicherungen sehen wie folgt aus:

  1. Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht werden steuerlich wie bisher behandelt. Das heißt, die Ausgaben sind als Sonderausgaben abzugsfähig (sofern Sie überhaupt noch Sonderausgaben frei haben), die anfallenden Erträge bleiben steuerfrei. Die Rentenzahlungen werden, wie bisher auch, mit dem Ertragsanteil besteuert.

  2. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht werden, wenn das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wird, genauso behandelt wie unter Punkt 1.

  3. Die einmalige Auszahlung des Kapitals einer Rentenversicherung führt zur Steuerpflicht der Erträge.

  4. Die einmalige Auszahlung einer Kapitallebensversicherung führt ebenfalls zur Steuerpflicht der Erträge. Außerdem sollen die Beiträge zur Kapitallebensversicherung nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

Wie errechnen Sie nun Ihren Ertrag? Ganz einfach:

  Ausgezahlte Leistung
- Eingezahlte Beiträge

= Ertrag

Von diesen Ertrag führt das Versicherungsunternehmen eine Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% ab. Der Versicherungsnehmer gibt die Erträge in seiner Einkommensteuererklärung an. Sollte sein Einkommensteuersatz unter 25% liegen, wäre seiner Steuerpflicht Genüge getan. Liegt sein Einkommensteuersatz höher, bedeutet dies Nachversteuerung zum persönlichen Steuersatz.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ein besonderer Freibetrag in Höhe von 20% des Ertrags, höchstens jedoch DM 30.000,- berücksichtigt. Dieser Freibetrag kann von den Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

    Beispiel A   Beispiel B   Beispiel C
 
Versicherungsleistung   DM 50.000   DM 300.000   DM 400.000
Eingezahlte Beiträge - DM 30.000 - DM 150.000 - DM 200.000
 


Ertrag = DM 20.000 = DM 150.000 = DM 200.000
 
Freibetrag (20%, höchstens DM 30.000) - DM 4.000 - DM 30.000 - DM 30.000
 


zu versteuern = DM 16.000 = DM 120.000 = DM 170.000

Der Ertrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Jahr des Zuflusses kann der Sparerfreibetrag abgezogen werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten analog für fondsgebundene Lebensversicherungen.

Ein Bonbon: Kapitalauszahlungen im Todesfall bleiben weiterhin steuerfrei.

Die Neuregelung soll für alle Lebensversicherungsverträge gelten, die nach der Veröffentlichung des »Steuerbereinigungsgesetzes« 1999 im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden. Voraussichtlich wird dieser Stichtag im Dezember 1999 liegen.

Zu der Frage, wann eine Lebensversicherung im steuerlichen Sinne als abgeschlossen gilt, hier ein Verweis auf das Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 07.02.1991, das folgendes besagt:

Die Finanzverwaltung erkennt aus Vereinfachungsgründen als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn an, wenn der Versicherungsschein innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ausgestellt und eingelöst wurde.

Beispiel:

Versicherungsbeginn 01.12.1999, Policierung und Zahlung der Erstprämie bis spätestens 29.02.2000.

Die Frist 29.02.2000 ist erfüllt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Lastschriftseinzugs-Ermächtigung beim Versicherer vorliegt.

Fazit:

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, in absehbarer Zeit eine Versicherung abzuschließen, dann tun Sie es jetzt, damit bei Ihnen die alte Steuerregelung noch zum Tragen kommt.

Die oben angeführten steuerlichen Änderungen wurden mit freundlicher Unterstützung der Swiss-Life ins Web gestellt.

Ja, ich will mir meinen Steuervorteil sichern: E-Mail an Rosemarie Ködel