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Erste Schicht: Basisversorgung | ||
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Die Beiträge der Versicherten zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu den berufsständischen Versorgungswerken, zu den landwirtschaftlichen Alterskassen und - das ist neu - zu privaten Leibrentenversicherungen können steuermindernd geltend gemacht werden. Für die Leibrentenversicherungen gilt jedoch: Versicherungsnehmer = versicherte Person, nur monatliche lebenslange Leibrentenzahlung möglich. Der früheste Rentenbeginn ist das vollendete sechzigste Lebensjahr. Außerdem dürfen die Ansprüche aus der privaten Leibrentenversicherung nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein. Solche Leibrentenversicherungen werden auch Rürup-Rente genannt. Steuerliche Behandlung der Beiträge siehe Alterseinkünftegesetz |
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