Betriebliche Altersversorgung

 
 

Da es keine Möglichkeit der pauschalierten Direktversicherung mehr gibt wurde zusätzlich ein Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG mit einem Festbetrag in Höhe von € 1800,- eingeräumt. Auf diesen Festbetrag müssen immer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Sollten Sie bereits nach altem Recht eine pauschalierte Direktversicherung nutzen, können Sie diesen Festbetrag von € 1800,- nicht geltend machen.

Betriebliche Altersvorsorge auf einen Blick
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen
  Pensionskasse, Pensionsfonds Direktversicherung Unterstützungskasse Pensionszusage
Beitrag
Steuer steuerfrei bis zu 4% der BBG + € 1800,- p.a. nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ohne Obergrenzen, aber Leistungsgrenzen in der U-Kasse steuerfrei ohne Obergrenzen
Sozial-
versicherung (SV)
arbeitgeberfinanziert: SV frei
arbeitnehmerfinanziert: SV frei bis Ende 2008
arbeitgeberfinanziert: unbegrenzt SV frei
arbeitnehmerfinanziert: SV frei bis Ende 2008, insgesamt bis 4% der BBG
Leistung
Steuer nachgelagerte Besteuerung nachgelagerte Besteuerung als bezogener Arbeitslohn
Sozial-
versicherung
Für alle Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zahlt der Leistungsempfänger Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung