| |
Hierzu zählen Pensionskassen, Direktversicherung, Unterstützungskassen
Pensionszusage, Pensionsfonds. Die Beiträge für Pensionskassen,
Pensionsfonds und Direktversicherungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63
EStG bis insgesamt maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung. Außerdem sind sie sozialversicherungsfrei bis Ende
2008.
Da es keine Möglichkeit der pauschalierten Direktversicherung mehr gibt
wurde zusätzlich ein Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG mit einem
Festbetrag in Höhe von € 1800,- eingeräumt. Auf diesen Festbetrag
müssen immer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.
Sollten Sie bereits nach altem Recht eine pauschalierte Direktversicherung
nutzen, können Sie diesen Festbetrag von € 1800,- nicht geltend machen.
Betriebliche Altersvorsorge auf einen Blick
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von
Beiträgen und Leistungen
|
|
|
Pensionskasse, Pensionsfonds
|
Direktversicherung
|
Unterstützungskasse
|
Pensionszusage
|
|
Beitrag
|
|
Steuer
|
steuerfrei bis zu 4% der BBG + € 1800,- p.a. nach § 3 Nr. 63 EStG
|
steuerfrei ohne Obergrenzen, aber Leistungsgrenzen in der U-Kasse
|
steuerfrei ohne Obergrenzen
|
Sozial- versicherung (SV)
|
arbeitgeberfinanziert: SV frei
arbeitnehmerfinanziert: SV frei bis Ende 2008
|
arbeitgeberfinanziert: unbegrenzt SV frei
arbeitnehmerfinanziert: SV frei bis Ende 2008, insgesamt bis 4% der BBG
|
|
Leistung
|
|
Steuer
|
nachgelagerte Besteuerung
|
nachgelagerte Besteuerung als bezogener Arbeitslohn
|
Sozial- versicherung
|
Für alle Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
zahlt der Leistungsempfänger Beiträge an die Kranken-
und Pflegeversicherung
|
|
|